Im Zuge der Coronakrise geraten zunehmend Betriebsschließungsversicherungen in den Fokus der Öffentlichkeit. Inhalt einer solchen Versicherung ist regelmäßig, dass der Versicherer Entschädigung unter anderem dann leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern den versicherten Betrieb schließt.

Viele Versicherer stellen sich derzeit auf den Standpunkt, für Betriebsschließungen in der Coronakrise nicht leisten zu müssen, da Covid-19 nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Im Übrigen greife die Versicherung auch nur, wenn eine Schließung aufgrund einer aus dem konkreten Betrieb stammenden Gefahr erfolge. Dies sei bei Betriebsschließungen infolge einer Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung, wie sie in der Coronakrise erfolgt seien, gerade nicht der Fall gewesen.

Meist bieten die Versicherer ihren Versicherungsnehmern an, im Wege einer Kulanzlösung pauschal maximal 15% der vereinbarten Tagessätze unter der Bedingung auszuzahlen, dass der Versicherungsnehmer im Gegenzug auf alle Ansprüche aus der jeweiligen Police verzichtet. Dies führt unweigerlich zu der Frage, ob das Angebot der Versicherer tatsächlich aus Kulanz oder doch eher zur Verhinderung einer Klagewelle erfolgt.

Nunmehr liegen erste Gerichtsurteile zu dieser Thematik vor. Das LG Mannheim hat einem Hotelbetreiber einen Versicherungsanspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung zuerkannt. Nach Auffassung der Mannheimer Richter waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Versicherers ausgehend von dem maßgeblichen Verständnishorizont des durchschnittlichen Versicherungsnehmers so zu verstehen, dass alle unter §§ 6 und 7  IfSG fallenden Erreger und Krankheiten vom Versicherungsschutz umfasst seien. Dies gelte auch für nachträglich in das IfSG aufgenommene Erreger wie etwa Covid-19. Des Weiteren führte das LG Mannheim aus, dass auch Betriebsschließungen infolge von Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen zu den versicherten behördlichen Betriebsschließungen gehören.

Das Urteil des LG Mannheim ist mithin ein erster Fingerzeig, dass den Versicherungsnehmern durchaus ein Anspruch zustehen kann. Dies hängt letztlich von der genauen Formulierung der AVB ab. Vor diesem Hintergrund ist eine Überprüfung durch einen Rechtsanwalt, ob im Einzelfall ein Versicherungsanspruch besteht, durchaus lohnenswert.

 

Quellen:

LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020 – 11 O 66/20

Lüttringhaus/Eggen in r+s 2020, 250

Korff in COVuR 2020, 246

 

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