1. Zeitliches Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher
  • Verbraucher erhalten ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht aus Verträgen, die sog. Dauerschuldverhältnisse sind und vor dem 08. März 2020 abgeschlossen wurden, wenn
  • der Verbraucher aufgrund der Folgen der Covid-19-Pandemie außerstande ist, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen ohne seinen angemessenen Lebensunterhalt oder den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu gefährden.
  • Die Vorschrift gilt u.a. auch für Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas, Telekommunikation.
  • die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts muss für den Gläubiger zumutbar sein.
  • Das Leistungsverweigerungsrecht ist befristet auf den 30.6.2020.
  • Wichtig: Die Regelung gilt nicht für Miet- und Pachtverhältnisse sowie für Darlehensverhältnisse, da hierfür gesonderte Regelungen gelten. Für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen gelten die oben genannten Regelungen ebenfalls nicht.

 

  1. Zeitliches Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmer
  • Auch Kleinstunternehmen (bis 9 Beschäftigte und bis EUR 2 Mio. Umsatz a. oder bis EUR 2 Mio. Bilanzsumme) wird das Recht eingeräumt, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Dauerschuldverhältnis steht, das vor dem 8.3.2020 geschlossen wurde, bis zum 30.6.2020 zu verweigern, wenn
  • das Kleinstunternehmen die Leistung infolge von Umständen, die auf der Corona-Pandemie beruhen, nicht erbringen kann oder
  • dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
  • Das Leistungsverweigerungsrecht betrifft alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse, die zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebes erforderlich sind.
  • Das Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmer besteht nicht, wenn die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des Gläubigers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen führen würde.
  • Wichtig: Die Regelung gilt nicht für Miet- und Pachtverhältnisse sowie für Darlehensverhältnisse, da hierfür gesonderte Regelungen gelten. Für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen gelten die oben genannten Regelungen ebenfalls nicht.

 

  1. Mietverhältnisse

Für Mieter kann es insbesondere ein Problem sein, die laufende Miete für Wohn- beziehungsweise Gewerbeflächen zu begleichen. Ebenso betroffen sind Pächter, die eine Pacht zu entrichten haben. Mietverhältnisse können aus wichtigem Grund aber bereits dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BGB).

  • Kündigungssperre: Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen, unabhängig davon, ob es sich um Mietverhältnisse über Wohnraum oder Geschäftsraum handelt. Die Kündigungssperre gilt für Pachtverhältnisse gleichermaßen. Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30.9.2022.
  • Die Verpflichtung der Mieter bzw. Pächter zur Zahlung der Miete bzw. Pacht bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Auch die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln über Fälligkeit und Verzug bleiben unberührt.
  • Wichtig: Werden Zahlungsrückständen, die zwischen dem 1.04.2020 und dem 30.6.2020 eingetreten sind nicht bis spätestens 30.06.2022 bezahlt, kann anschließend wieder gekündigt werden.

 

  1. Verbraucherdarlehensverträge
  • Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgung, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn
  • der Verbraucher infolge der Corona-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn hierdurch der angemessene Lebensunterhalt von ihm selbst oder seiner Angehörigen gefährdet würde; und
  • dem Darlehensgeber die Stundung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar ist.
  • Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind im Stundungszeitraum ausgeschlossen.

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