Auf der Grundlage einer angepassten Planung für das Jahr 2020 kann eine aktualisierte Schätzung der Steuerlast für das Geschäftsjahr 2020 vorgenommen werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2020 oder dem Antrag auf Rückerstattung bereits geleisteter Steuervorauszahlungen
Fällige Steuerzahlungen stunden
Es besteht die Möglichkeit fällige Steuerzahlungen zu stunden. Hier kommen insbesondere Zahlungen infrage, die aus kürzlich eingereichten Steuererklärungen resultieren. Dies gilt nicht für Abzugssteuern, wie z.B. Lohnsteuern und Kapitalertragsteuern. Hier besteht lediglich die Option, einem Vollstreckungsaufschub zu beantragen. Umsatzsteuerzahlungen können zwar gestundet werden, dies sollte aus Haftungsgründen jedoch wohl überlegt sein.
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung des Antrags auf Stundung solcher Steuerzahlungen, was Liquiditätssicherung in dieser besonderen Situation dienen kann.
Eine Verzinsung der gestundeten Steuern erfolgt nicht.
Säumnis- und Verspätungszuschläge verringern
Sollten Verspätungszuschläge für eine verspätete Abgabe einer Steuererklärung oder Säumniszuschläge für die verspätete Zahlung von Steuern bereits festgesetzt worden sein oder droht die Festsetzung, ist zu prüfen, ob diese auf Basis einer Schilderung der aktuellen Ausnahmelage mittels Antrag auf Erlass oder Minderung der Säumnis- und Verspätungszuschläge verringert werden können.
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerung reduzieren
Soweit eine Sondervorauszahlung für eine Dauerfristverlängerung gezahlt wurde, ist zu überprüfen, ob diese auf Basis der angepassten Umsatzplanung reduziert und damit zum Teil erstattet werden kann.
Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Hinweise stets individuell zu prüfen sind.